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Lohnsteuerpraxistipps

Grafik mit Tasse und Stempel

Aktuelle Lohnsteuer-Praxistipps 2024

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in der Ihnen bekannten Form hat zum 31.12.2022 ausgedient. Sie löst den „gelben Schein“ ab. Entsprechend wurde zum 01.01.2023 das Meldeverfahren für Arbeitgeber verpflichtend.

Kinderkrankentage für 2024/2025

Die Kinderkrankentage werden für 2024/2025 von zehn auf 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil im Jahr erhöht . Für Alleinerziehende sind es statt 20 nun 30 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern können künftig insgesamt bis zu 35 Arbeitstage pro Elternteil genommen werden oder 70 Arbeitstage im Falle von Alleinerziehenden.

Änderungen in der Pflegeversicherung ab Juli 2023

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung ist zum 01.07.2023 gestiegen. Schon seit 2005 müssen Arbeitnehmer die „Elterneigenschaft“ nachweisen, um nicht den Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung zahlen zu müssen. Seit Juli 2023 muss die Anzahl aller Kinder nachgewiesen werden, um nicht ungerechtfertigt zu viel Pflegeversicherung zu zahlen. Nutzen Sie hierfür bitte unser Formular „Arbeitnehmernachweis Elterneigenschaft“.

Erhöhung des Mindestlohnes

Ab dem 01.Januar 2024 erhöht sich der Mindestlohn erneut auf 12,41 EUR / Stunde.

Geringfügigkeitsgrenze (Mini Job)

Die dynamische Geringfügigkeitsgrenze wird ab Januar 2024 auf 538,00 EUR angepasst und an den Mindestlohn gekoppelt. Die Abgaben betragen 30 % und werden i.d.R. vom Arbeitgeber getragen. Die 2% Pauschalsteuer kann auch auf den Arbeitnehmer „abgewälzt“ werden.

Übergangsbereich (Midi Job)

Der Übergangsbereich für Midi Jobs ändert sich ab Januar 2024 und liegt nun zwischen 538,01 und 2.000,00 EUR / Monat. In diesem Bereich zahlen Arbeitnehmer weniger Sozialversicherung.

Inflationsausgleichprämie

Damit die Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000,00 EUR von Ihnen steuer- und sv-frei gezahlt werden kann, sind folgende Eckpunkte zu beachten:

  • es muss eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers sein,
  • die Inflationsausgleichsprämie ist zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu zahlen,
  • sie muss bis spätestens 31.12.2024 ausgezahlt worden sein,
  • sie kann in Form von Geld oder Sachbezügen (Bruttowert) gewährt werden,
  • sie kann in mehreren Teilzahlungen – verteilt auf 2022 – 2024 erfolgen.
  • Vorsicht bei nachfolgenden Gehaltserhöhungen

Höhere Freibeträge

Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer steigt zum 01.01.2024 auf 11.604 EUR.

Der Arbeitnehmerpauschbetrag bleibt bei 1.230 Euro.

Mehr Lohn für Maler und Lackierer

Ab 1. April 2024 steigt der Tariflohn für Maler und Lackierer. Dazu gehört der Mindestlohn I für Helfer, der ab April 13,00 Euro pro Stunde beträgt. Der Mindestlohn II für Gesellen liegt bei 15,00 Euro.

Höhere Entfernungspauschale

Angesichts der gestiegenen Spritpreise wird die am 01.01.2024 anstehende Erhöhung der Pauschale für Fernpendler - ab dem 21. Entfernungskilometer - vorgezogen. Sie beträgt rückwirkend zum 01.01.2022 38 Cent (§ 9 Abs. 1 Satz 3 EStG). Die Erhöhung ab dem 21. Entfernungskilometer gilt bis einschließlich 2026. Derzeit beträgt die Pauschale bis zum 20. Kilometer 30 Cent, ab dem 21. Kilometer 35 Cent.

Mit Inkrafttreten dieser Regelung kann im darauffolgenden Monat die Anpassung eines Freibetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren beantragen werden. Die höhere Entfernungspauschale wirkt sich aber wegen des ebenfalls erhöhten Arbeitnehmer-Pauschbetrags nur insoweit aus, als der Erhöhungsbetrag den Betrag von 200 EUR überschreitet.

Auch für Steuerpflichtige mit doppelter Haushaltsführung wird die Anhebung der Entfernungspauschale vorgezogen und gilt bereits ab dem Jahr 2022.

(Quelle: Haufe.de)

Grundsätzlich kann Kurzarbeitergeld für zwölf Monate bezogen werden. Ab 04/2022 trägt der Arbeitgeber die auf die Kurzarbeit entfallenen SV-Beiträge wieder allein.

www.sozialgesetzbuch-sgb.de

Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Zuschüsse sind ab Juli 2022 wieder steuerpflichtig. Wurde die Nebenbeschäftigung vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufgenommen, wird sie nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Dabei gilt keine vorherige Mindestdauer. Wurde die Nebenbeschäftigung während des Bezuges von Kurzarbeitergeld aufgenommen, wird sie ab 07/2022 wieder angerechnet.

Betriebliche Altersvorsorge

Seit 2019 ist die betriebliche Altersvorsorge neu geregelt. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz sowie der §100 EStG trat in Kraft. Ab Januar 2022 ist bei ALLEN bAV-Verträgen zu beachten, dass die SV-Ersparnis des Arbeitgebers (mind. 15%) bei der Gehaltsumwandlung zwingend als AG-Anteil zu zahlen ist.

Zuschüsse für Fahrten mit dem eigenen PKW

Zuschüsse für Fahrten mit dem eigenen PKW können bereits ab 2021 ab dem 21. Kilometer mit 0,35€/km gezahlt werden und sind weiterhin mit 15% zu versteuern. Die Zuschüsse müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gezahlt und nachgewiesen werden.

Bei der Abrechnung eines Firmen-PKWs sind ebenfalls ab dem 21. Kilometer 0,35 €/km anzusetzen.

A1-Bescheinigung

Werden Arbeitnehmer von deutschen Unternehmen zum Arbeiten in andere EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten (Island, Norwegen, Liechtenstein) oder in die Schweiz entsandt, wird in der Praxis die sogenannte A1-Bescheinigung benötigt. Diese A1-Bescheinigung ist seit 2019 verpflichtend elektronisch. Das gilt auch bei kurzen Einsätzen von nur wenigen Tagen oder Stunden.

Meldung an die Berufsgenossenschaft

Seit 2017 gibt es ein weiteres neues Meldeverfahren an die Träger der Unfallversicherung. Bisher wurden bis zum 11.02. bzw. 14.02. des Folgejahres die jährlichen Lohnnachweise an die Berufsgenossenschaft in Papierform oder auch über das Onlineportal der BG gemeldet. Seit der Jahresmeldung 2018 gilt nur noch ein Meldeverfahren an die Berufsgenossenschaft, welches nur aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungssystem möglich ist. Hier werden die Stammdaten ausgetauscht und die jeweils korrekten Mitgliedsnummern und Gefahrentarife von der BG zurückgemeldet. Ohne die Mitgliedsnummer / PIN ist künftig keine Abrechnung mehr möglich. Das seit einigen Jahren verpflichtende Meldeverfahren zur Unfallversicherung wurde seit 2016 verändert und von der Jahresmeldung (SV) getrennt. So gibt es nun am Jahresende zwei Meldungen (eine Jahresmeldung SV und eine Jahresmeldung UV).

Schätzverfahren bei den Krankenkassen

Seit Januar 2017 regelt das 2. Bürokratieentlastungsgesetz, dass das aufwändige Schätzverfahren bei den Krankenkassen vereinfacht wird. Wenn die tatsächliche Höhe der Beiträge im laufenden Monat noch nicht bekannt ist, kann der Arbeitgeber eine Schätzung in Höhe des Beitrags des Vormonats abgeben.

Bereits seit 2015 muss für alle, insbesondere für MINI-Jobber und Kurzfristig Beschäftigte zwingend ein Arbeitszeitnachweis (mit Beginn und Ende der Tätigkeit) geführt werden (lt. § 19 Arbeitnehmerentsendegesetz).

Sachbezugsgrenzen

Der steuer-u. sv-freie Sachbezug hat sich ab Januar 2022 auf 50,00 EUR / Monat erhöht, jedoch änderten sich auch die Bedingungen.

Die Freigrenze für Sachzuwendungen aus besonderem Anlass bleibt bei 60 EUR. Geldzuwendungen sind nach wie vor stets steuer- und beitragspflichtig, auch wenn der Betrag die vorstehende Freigrenze nicht übersteigt. Dies betrifft auch die Freigrenze für Arbeitsessen.

Wichtige Eckdaten für 2024

Beitragsbemessungsgrenzen

  OST WEST (Berlin)
KV / PV monatlich 5.175,00€ 5.175,00€
RV / AV monatlich 7.450,00€ 7.550,00€

Der Beitragssatz zur Rentenversicherung bleibt in 2024 stabil bei 18,6 %.

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung beträgt in 2024 2,4 %.

Die Berechnung des Beitragssatzes in der Pflegeversicherung wird in 2024 neu geregelt und es gibt Ermäßigungen für bis zu 5 Kinder unter 25 Jahren (je 0,25%).

Reisekostenregelung

Die Regelung der Reisekosten wurde ab 2014 neu geregelt. Das Wichtigste ist die Einführung des Begriffs „erste Tätigkeitsstätte“. Von diesem Begriff hängt es zukünftig ab, ob sie es überhaupt mit „Reisekosten“ zu tun haben. Die Sätze für die Verpflegungsmehraufwendungen gelten ab 2024 wie folgt:

  • Eintägige auswärtige Tätigkeiten mit einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte – 15 EUR lohnsteuerfrei,
  • „An- und Abreisetag“ bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten im Inland ohne Prüfung der Mindestabwesenheitszeit – 15 EUR lohnsteuerfrei,
  • Der „Zwischentag“ bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten im Inland (24 Stunden von seiner Wohnung abwesend) – 30 EUR lohnsteuerfrei,

Künstlersozialkasse

Achtung, die jährliche Meldung an die Künstlersozialkasse ist bis 31.03. des Folgejahres fällig. Der Satz für 2024 bleibt bei 5,0 %. Abgabepflichtig sind Unternehmen, die Leistungen von Künstlern oder Werbeagenturen in Anspruch nehmen. Seit 2007 prüft die Deutsche Rentenversicherung diese Sachverhalte mit. Zur Abgabepflicht gibt es neu geregelte Ausnahmen.

Nähere Infos: www.kuenstlersozialkasse.de

Schwerbehindertenabgabe

Die Schwerbehindertenabgabe (REHADAT) ist ab einer Mitarbeiterzahl ab 20 Arbeitnehmern Pflicht.

SOFORTMELDUNGEN

Seit 2009 gibt es wieder die SOFORTMELDUNG für einige Branchen. Ab Juli 2019 sind wieder neue Branchen hinzugekommen.

Übungsleiterpauschale

Die steuerfreie Übungsleiterpauschale beträgt seit 2021 3.000,00 EUR. Die eventuell anfallende Ehrenamtspauschale wurde ebenfalls erhöht auf 840,00 EUR.

Umlageverfahren LFZ / Mutterschutz / Insolvenz

Seit Januar 2006 müssen Firmen, die regelmäßig bis zu 30 Arbeitnehmer beschäftigen (Vorjahr betrachten) die Umlage 1 (Lohnfortzahlungsversicherung) zahlen. Sie können immer zum Jahresende für das nächste Jahr (Termin bis 21.01.) zwischen i.d.R. 1-4 Umlagesätzen je Krankenkasse wählen und erhalten dann den jeweiligen Erstattungssatz bei Krankheit ihrer Mitarbeiter.

Umlage 2 (Mutterschutz) gilt seit 2006 für alle Unternehmen. Ist das nur eine lästige Pflichtversicherung? Sollten Sie eine Arbeitnehmerin haben, die schwanger ist, erstattet Ihnen die Umlagekasse 100% Ihrer Kosten. Bei Beschäftigungsverbot inklusive AG-Anteil!

Seit 2023 liegt die Insolvenzgeldumlage (Umlage 3) bei 0,06% des RV-pflichtigen Entgelts.

Abfindungszahlungen

Abfindungszahlungen wegen Verlustes des Arbeitsplatzes sind ab 2006 komplett steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei.Neu ab 2024: Es gibt keine Fünftelregelung mehr über die Lohnabrechnung.

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